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KFGNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung hat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 4 KFG näher zu umschreiben, durch welches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Kfz-Lenker mit seinem Fahrzeug iSd § 102 Abs 4 KFG mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre. Der Tatumschreibung, "der Beschuldigte habe zur Tatzeit am Tatort ein Kfz gelenkt, obwohl das Kfz mehr Lärm, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre, verursacht habe", ist nicht zu entnehmen, durch welches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre. Der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs 2 VStG erstmals im Spruch ihres Berufungsbescheides den Tatvorwurf gegen den Beschuldigte dahingehend zu ergänzen, er habe "mit seinem Kfz mehr Lärm verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre, weil die Reifen des Kfz auf der Fahrbahn laute Quietschgeräusche hervorgerufen hätten".
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180120.X03Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020