Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2715/77 E 16. März 1978 RS 2Stammrechtssatz
Zweck des Identitätsnachweises iSd § 4 Abs 5 letzter Satz StVO 1960 ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern nur den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird. Ist daher jemand auf seine Beteiligung an einem Unfall, von dessen Eintritt er selbst nichts bemerkt hat, aufmerksam gemacht worden, wurden von seinem durch § 4 normierten Verpflichtungen nicht befreit wenn er lediglich bestreitet, daß sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Bfr hätte daher an der gstl. Kreuzung anhalten und dort seine Identität nachweisen können oder aber, wenn dies - aus welchem Grunde immer - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigen müssen. (Hinweis auf E vom 19.12.1975, 2085/74)
Schlagworte
MeldepflichtIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180097.X03Im RIS seit
21.12.1988Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012