RS Vwgh 1988/12/21 85/18/0097

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2715/77 E 16. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Zweck des Identitätsnachweises iSd § 4 Abs 5 letzter Satz StVO 1960 ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern nur den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird. Ist daher jemand auf seine Beteiligung an einem Unfall, von dessen Eintritt er selbst nichts bemerkt hat, aufmerksam gemacht worden, wurden von seinem durch § 4 normierten Verpflichtungen nicht befreit wenn er lediglich bestreitet, daß sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Bfr hätte daher an der gstl. Kreuzung anhalten und dort seine Identität nachweisen können oder aber, wenn dies - aus welchem Grunde immer - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigen müssen. (Hinweis auf E vom 19.12.1975, 2085/74)

Schlagworte

MeldepflichtIdentitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180097.X03

Im RIS seit

21.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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