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KFGNorm
VStG §31 Abs1Rechtssatz
Eine Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gem § 44 a lit a VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gem § 44 a lit b VStG näher konkretisieren und individualisieren. Die Verfolgungshandlung muss daher auch - soweit dies tatbildlich ist - z B. den Vorwurf umfassen, in welcher Eigenschaft (z B als Zulassungsbesitzer oder als Lenker eines KFZ) der Beschuldigte gehandelt habe (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, E VS 16.1.1987, 86/18/0077). Hiebei muss allerdings - in Abweichung von der früheren Rechtsprechung - das ebenfalls nach § 44 a lit a VStG in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG noch nicht von der Verfolgungshandlung umfasst sein, weil es sich hiebei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180120.X02Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020