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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von einem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO (Hinweis E 16.3.1978, 2715/77; 19.3.1982, 81/02/0350; 22.11.1985, 85/18/0058).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180097.X04Im RIS seit
21.12.1988Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012