RS Vwgh 1988/12/21 85/18/0097

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von einem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO (Hinweis E 16.3.1978, 2715/77; 19.3.1982, 81/02/0350; 22.11.1985, 85/18/0058).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180097.X04

Im RIS seit

21.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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