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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Dem VwGH obliegt es nicht ein Aufsichtsrecht über Verwaltungsbehörden auszuüben (Der Bf hat den VwGH angerufen, um gegen ihn verhängte besondere Sicherheitsmaßnahmen zu beseitigen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION VerwaltungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010287.X01Im RIS seit
06.09.2006