RS Vwgh 1988/12/21 88/01/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1988
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem VwGH obliegt es nicht ein Aufsichtsrecht über Verwaltungsbehörden auszuüben (Der Bf hat den VwGH angerufen, um gegen ihn verhängte besondere Sicherheitsmaßnahmen zu beseitigen).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010287.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten