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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter (hier von einem zweiten am Verkehrsunfall Beteiligten) auf die Verursachung des Sachschadens aufmerksam gemacht, dann hat er spätestens nach diesem Aufmerksam-gemacht-werden anzuhalten, sich vom Vorhandensein einer Beschädigung zu überzeugen und kann an diesem Ort dem zweiten Unfallbeteiligten gegenüber seine Identität nachweisen, oder aber er muss, wenn dies - aus welchem Grund immer - nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180097.X05Im RIS seit
21.12.1988Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012