RS Vwgh 1988/12/21 85/18/0097

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter (hier von einem zweiten am Verkehrsunfall Beteiligten) auf die Verursachung des Sachschadens aufmerksam gemacht, dann hat er spätestens nach diesem Aufmerksam-gemacht-werden anzuhalten, sich vom Vorhandensein einer Beschädigung zu überzeugen und kann an diesem Ort dem zweiten Unfallbeteiligten gegenüber seine Identität nachweisen, oder aber er muss, wenn dies - aus welchem Grund immer - nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180097.X05

Im RIS seit

21.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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