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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Die Vorführung einer Person ist eine Maßnahme, die als "Ausübung in - mittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" gem Art 144 Abs 1 B-VG beim VfGH bzw gem Art 131a B-VG beim VwGH mit Beschwerde bekämpft werden kann. Dass die Vorführung eine Folgemaßnahme eines ordnungsgemäß ergangenen Ladungsbescheides darstellt, ist hiebei ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100153.X01Im RIS seit
30.11.2005