RS Vwgh 1988/12/21 85/18/0097

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Aus der Tatsache allein, dass ein Kfz-Lenker in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden ist, kann noch nicht abgeleitet werden, er habe diesen Verkehrsunfall durch Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 StVO und § 11 Abs 2 StVO herbeigeführt. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es zu der Kollision aufgrund des Fehlverhaltens eines anderen Fahrzeuglenkers gekommen ist (Hier hätte die Behörde im Hinblick auf die in sich geschlossene und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Rechtfertigung des Beschuldigten den die Anzeige erstattenden zweiten Unfallsbeteiligten eingehend in Frage und Antwort als Zeugen einvernehmen müssen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180097.X06

Im RIS seit

21.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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