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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litd;Rechtssatz
Bei der Angabe des Kennzeichens des vom Besch gelenkten Pkws handelt es sich um keinen Umstand, der als solcher der Bestrafung nach § 16 Abs 1 lit d StVO und nach § 16 Abs 2 lit a StVO zu Grunde gelegt wird. Die Unrichtigkeit der Bezeichnung dieses Kennzeichens in der Strafverfügung hindert somit die Unterbrechung der Verjährungsfrist mit der Postaufgabe nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030080.X02Im RIS seit
22.09.2006