RS Vwgh 1988/12/21 88/03/0080

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litd;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Bei der Angabe des Kennzeichens des vom Besch gelenkten Pkws handelt es sich um keinen Umstand, der als solcher der Bestrafung nach § 16 Abs 1 lit d StVO und nach § 16 Abs 2 lit a StVO zu Grunde gelegt wird. Die Unrichtigkeit der Bezeichnung dieses Kennzeichens in der Strafverfügung hindert somit die Unterbrechung der Verjährungsfrist mit der Postaufgabe nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030080.X02

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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