Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtansicht, eine Verpflichtung zur Ablegung der Atemluftprobe bestünde nur dann, wenn dem Lenker "schon das Testgerät faktisch vor den Mund gehalten" werde, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180249.X02Im RIS seit
28.08.2006