RS Vwgh 1988/12/21 88/18/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Rechtansicht, eine Verpflichtung zur Ablegung der Atemluftprobe bestünde nur dann, wenn dem Lenker "schon das Testgerät faktisch vor den Mund gehalten" werde, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180249.X02

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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