RS Vwgh 1988/12/21 85/18/0097

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1648/67 E 23. Juni 1969 VwSlg 7609 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Nur diejenigen Personen trifft, falls nicht der im § 4 Abs 5 zweiter Satz gegeben Fall vorliegt, die Anzeigepflicht, deren Verhalten am Unfallort in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Verkehrsunfall steht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180097.X01

Im RIS seit

21.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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