RS Vwgh 1988/12/21 88/18/0337

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nur aus einzelnen Tatbestandsmerkmalen erkannt werden, wie sich insb aus der Legaldefinition des § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO ergibt. Das bedeutet, daß die Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr zunächst nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatbestandselementen zu beurteilen ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Straße Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180337.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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