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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nur aus einzelnen Tatbestandsmerkmalen erkannt werden, wie sich insb aus der Legaldefinition des § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO ergibt. Das bedeutet, daß die Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr zunächst nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatbestandselementen zu beurteilen ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Straße Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180337.X01Im RIS seit
11.07.2001