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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Wesensmerkmal der hier angesprochenen so genannten freien Berufe ist es, dass sie ihre Dienste im selben Zeitraum einem von vornherein unbegrenzten, ständig wechselnden Personenkreis anbieten, sohin mit einer unbestimmten größeren und deshalb auch häufig wechselnden Zahl von Auftraggebern zu tun haben. Von diesem dem Berufsbild der Rechtsanwälte, Notare usw. immanenten Merkmal her erfährt der durch Art IX Abs 1 Z 4 EGVG garantierte Schutz der zur berufsmäßigen Polizeivertretung befugten Personen seine spezifische Ausprägung. Verpönt iSd vorzitierten Bestimmung und von deren Schutzzweck erfasst ist demnach eine - wenn auch gewerbsmäßig ausgeübte - Tätigkeit wie das Erteilen einschlägiger Auskünfte durch nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugte nur dann, wenn diese Tätigkeit das vorhin bezeichnete Charakteristikum aufweist, also "einschlägige Auskünfte" im selben Zeitraum einer von vornherein nicht begrenzten Zahl von Auftraggebern erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100088.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009