RS Vwgh 1988/12/21 88/10/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1988
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6;
EGVG Art9 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wesensmerkmal der hier angesprochenen so genannten freien Berufe ist es, dass sie ihre Dienste im selben Zeitraum einem von vornherein unbegrenzten, ständig wechselnden Personenkreis anbieten, sohin mit einer unbestimmten größeren und deshalb auch häufig wechselnden Zahl von Auftraggebern zu tun haben. Von diesem dem Berufsbild der Rechtsanwälte, Notare usw. immanenten Merkmal her erfährt der durch Art IX Abs 1 Z 4 EGVG garantierte Schutz der zur berufsmäßigen Polizeivertretung befugten Personen seine spezifische Ausprägung. Verpönt iSd vorzitierten Bestimmung und von deren Schutzzweck erfasst ist demnach eine - wenn auch gewerbsmäßig ausgeübte - Tätigkeit wie das Erteilen einschlägiger Auskünfte durch nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugte nur dann, wenn diese Tätigkeit das vorhin bezeichnete Charakteristikum aufweist, also "einschlägige Auskünfte" im selben Zeitraum einer von vornherein nicht begrenzten Zahl von Auftraggebern erteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100088.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten