TE Vfgh Beschluss 2003/8/29 V70/03

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Veröffentlicht am 29.08.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag des L W, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter legt mit einer am 23. Mai 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingabe ein Vermögensbekenntnis vor und beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Randegg vom 30. Juli 2002, mit der ein Halte- und Parkverbot auf der Verbindungsstraße zwischen der L 92 und der L 6112 angeordnet wurde.

Nach Einsicht in den Verordnungsakt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Verordnung unmittelbar und nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese dabei verletzt. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos; sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V70.2003

Dokumentnummer

JFT_09969171_03V00070_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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