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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes als offenbar aussichtslosSpruch
Der Antrag des L W, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter legt mit einer am 23. Mai 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingabe ein Vermögensbekenntnis vor und beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Randegg vom 30. Juli 2002, mit der ein Halte- und Parkverbot auf der Verbindungsstraße zwischen der L 92 und der L 6112 angeordnet wurde.
Nach Einsicht in den Verordnungsakt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Verordnung unmittelbar und nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese dabei verletzt. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos; sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V70.2003Dokumentnummer
JFT_09969171_03V00070_00