Index
KFGNorm
VStG §31 Abs1Rechtssatz
Vom Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG ist nur neues Tatsachenvorbringen betroffen. Dagegen ist der Bf nicht gehindert, neue Rechtsausführungen in seine Beschwerde aufzunehmen, sofern dem VwGH die Überprüfung ihrer Richtigkeit auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes möglich ist (Hinweis E 21.12.1970, 1381/70, VwSlg 7937 A/1970). Die Frage der Verjährung ist vom VwGH im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes (dies ist hier das Recht, nicht bestraft zu werden) sogar dann aufzugreifen, wenn diese Frage vom Bfr weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde geltend gemacht worden ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180120.X01Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020