RS Vwgh 1988/12/21 85/18/0120

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §32 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41 Abs1

Rechtssatz

Vom Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG ist nur neues Tatsachenvorbringen betroffen. Dagegen ist der Bf nicht gehindert, neue Rechtsausführungen in seine Beschwerde aufzunehmen, sofern dem VwGH die Überprüfung ihrer Richtigkeit auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes möglich ist (Hinweis E 21.12.1970, 1381/70, VwSlg 7937 A/1970). Die Frage der Verjährung ist vom VwGH im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes (dies ist hier das Recht, nicht bestraft zu werden) sogar dann aufzugreifen, wenn diese Frage vom Bfr weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde geltend gemacht worden ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180120.X01

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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