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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Hat ein Fahrzeuglenker, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nach dem Verkehrsunfall angehalten, sein Fahrzeug verlassen und die für die Einleitung der nach § 4 Abs 1 lit b und lit c StVO, § 1 Abs 2 StVO und § 4 Abs 5 StVO vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Schritte, nämlich die Prüfung der Folgen des Verkehrsunfalles gesetzt, dann ist er damit dem im § 4 Abs 1 lit a StVO normierten Gebot nachgekommen. Dass er möglicherweise sodann den im § 4 Abs 1 lit b und lit c, § 4 Abs 2 StVO und § 4 Abs 5 StVO gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180336.X02Im RIS seit
28.08.2006