RS Vwgh 1988/12/21 88/18/0336

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Rechtssatz

Hat ein Fahrzeuglenker, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nach dem Verkehrsunfall angehalten, sein Fahrzeug verlassen und die für die Einleitung der nach § 4 Abs 1 lit b und lit c StVO, § 1 Abs 2 StVO und § 4 Abs 5 StVO vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Schritte, nämlich die Prüfung der Folgen des Verkehrsunfalles gesetzt, dann ist er damit dem im § 4 Abs 1 lit a StVO normierten Gebot nachgekommen. Dass er möglicherweise sodann den im § 4 Abs 1 lit b und lit c, § 4 Abs 2 StVO und § 4 Abs 5 StVO gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180336.X02

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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