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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Ist einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Beibringung einer Erklärung eines im Ausland wohnhaften Zeugen nicht zu entnehmen, welche konkreten Maßnahmen der Besch unternahm, um eine solche Erklärung fristgerecht vorlegen zu können, so hat die Beh keinen Anhaltspunkt dafür, dass in Ansehung der Versäumung der Frist kein Verschulden des Besch vorliege. Die Abweisung eines solchen Wiedereinsetzungsantrages ist somit nicht rechtswidrig. Ebensowenig sind bei einem auf solche Art begründeten Wiederaufnahmeantrag die Voraussetzungen dafür gegeben, um von der Erfüllung des Tatbestandselements des mangelnden Verschuldens iSd § 69 Abs 1 lit b AVG ausgehen zu können.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030136.X01Im RIS seit
29.09.2006