RS Vwgh 1988/12/22 84/07/0292

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Veröffentlicht am 22.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VStG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine Frist nicht versäumt worden - mangels wirksamer Erlassung eines Straferkenntnisses (keine ordnungsgemäße Zustellung) - fehlt es gemäß § 71 Abs 1 AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070292.X02

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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