RS Vwgh 1988/12/22 87/17/0197

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Veröffentlicht am 22.12.1988
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;

Rechtssatz

Ein begründeter Vorstellungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170197.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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