Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Ein begründeter Vorstellungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170197.X01Im RIS seit
23.09.2005