Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §12 Abs1 Z2 litb impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der I H in J, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Jänner 2005, Zl. 2-JS-A2199/1-2004, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war ihre Dienststelle die Volksschule J.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesschulrates für das Land Burgenland betreffend Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages als unbegründet abgewiesen und die Feststellung des Vorrückungsstichtages mit 12. Jänner 1985 bestätigt. Begründend führt der angefochtene Bescheid dazu Folgendes aus (Hervorhebungen und Schreibfehler im Original):
"1./
Die Berufungswerberin, geboren am XX.X.1960, besuchte das Neusprachliche Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 1200 Wien. Sie bestand am XX.X.1978 die Reifeprüfung. Im Anschluss daran begann sie ihr Studium an der Pädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien, welches sie am XX.X.1980 mit Ablegung der Lehramtsprüfung für Volksschulen erfolgreich beendete. In der Folge war sie als Erzieherin bei der Institution 'Mater Salvatores' beschäftigt.
Mit Dienstvertrag des Landesschulrates für Niederösterreich wurde sie mit Wirksamkeit vom 17.11.1980 beim Land Niederösterreich als Lehrerin angestellt (Entlohnungsschema IIL, Entlohnungsgruppe l2a1). Das Dienstverhältnis war bis 31.8.1981 befristet.
Kurz darauf stellte sie dann das Land Wien mit Wirksamkeit vom 14.9.1981 als vertragliche Volksschullehrerin unbefristet ein (Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe l2a1). Als Vorrückungsstichtag wurde der 9.8.1980 festgesetzt.
Mit Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 30.9.1982 wurde die Berufungswerberin mit Wirksamkeit vom 1.10.1982 als Lehrerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Verwendungsgruppe L2a1, übernommen.
Mit Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 16.1.1986 wurde das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit 1.1.1986 definitiv.
Während der Verwendungszeit beim Land Wien war die Berufungswerberin gemäß § 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, karenziert (Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge)
-
vom 4.11.1987 bis 30.11.1988
-
vom 8.5.1990 bis 31.8.1990 (bewilligt bis 31.8.1992)
und in Mutterschutzkarenz
-
vom 27.6.1983 bis 1.5.1984
-
vom 30.12.1986 bis 3.11.1987
-
vom 4.9.1989 bis 7.5.1990.
Mit Wirksamkeit vom 31.8.1990 löste sie das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land Wien auf und trat mit Wirksamkeit vom 1.9.1990 (wieder) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich als pragmatisierte Volksschullehrerin in der Verwendungsgruppe L2a1.
Mit Wirkung vom 1.1.1992 ernannte sie der Landesschulrat für Niederösterreich zur Volksschullehrerin in der Verwendungsgruppe L2a2. Gleichzeitig wurde gemäß Artikel V des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 372/89, ein zweijähriger Überstellungsverlust berücksichtigt.
Mit Beschluss vom 5.3.1993 wurde die Berufungswerberin mit Wirkung vom 1.4.1993 zur pragmatisierten Hauptschullehrerin in der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 6, ernannt.
Während der Verwendung beim Land Niederösterreich (1.9.1990 bis 31.3.2004) war die Berufungswerberin gemäß § 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, karenziert (Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge)
-
vom 22.3.1996 bis 8.2.1998
-
vom 2.9.2002 bis 31.3.2004
und in Mutterschutzkarenz:
-
vom 31.8.1991 bis 7.1.1992
-
vom 1.1.1994 bis 21.3.1996
Mit Ablauf des 31.3.2004 wurde das Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 LDG 1984 aufgelöst.
2./
Mit Dekret des Landesschulrates für Burgenland vom 30.3.2004, Zahl. LSR/3-5258.250560/1-2004, wurde die Berufungswerberin aufgrund eines Diensttausches (§ 20 LDG 1984) mit Wirksamkeit vom 1.4.2004 zur Volksschuloberlehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 in den Personalstand der Landeslehrer des Landes Burgenland ernannt. Im Dekret wurde festgehalten, dass bis zur bescheidmäßigen Erledigung des Vorrückungsstichtages gemäß § 55 Abs. 1 und 2 iVm § 6 GehG, ab 1.4.2004 Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 11, nächste Vorrückung am 1.1.2006, gebühren.
3./
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 6.8.2004, Zahl: LSR/3-5258.250560/6-2004, wurde gemäß § 12 GehG, mit Wirksamkeit vom 1.4.2004, der für den Dienstrang und die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Vorrückungsstichtag mit 12.1.1985 festgesetzt. Weiters enthält dieser Bescheid den Abspruch, dass der Berufungswerberin ab 1.4.2004 die Bezüge der Gehaltsstufe 10 in der Verwendungsgruppe L2a2 gebühren. Als Tag der nächsten Vorrückung wurde der 1.1.2005 angeführt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt entsprechend den Angaben im Erhebungsbogen angenommen und aufgrund der einen festen Bestandteil des Bescheides bildenden beiliegenden Ermittlung festgestellt worden wäre. Darin heißt es:
ERMITTLUNG DES VORRÜCKUNGSSTICHTAGES
gem. § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden
Fassung
für: I H
geboren am: XX.X.1960
18. Lebensjahr vollendet am: XX.X.1978
Reifeprüfung am: XX.X.1978
Anstellungserfordernis erfüllt am: 21.10.1980
zu
PosNr.
Zeiten
berücksichtigt
nicht berücksichtigt
im Ausmaß von
gemäß §
für
die
VGr.
im Ausmaß von
gemäß §
vom
bis
J
M
T
J
M
T
J
M
T
1.
XX.X.78
30.6.78
-
1
6
-
1
6
12 (2)6
L2a
2.
1.7.78
30.6.80
2
-
-
2
-
-
12(7)
3.
1.7.80
16.11.80
-
4
16
-
2
8
12(1)2b
L2a
-
2
8
12(1)2b
4.
17.11.80
31.8.81
-
9
14
-
9
14
12(2)1
L2a
5.
1.9.81
13.9.81
-
-
13
-
-
7
12(1)2b
L2a
-
-
6
12(1)2b
6.
14.9.81
3.11.87
6
1
20
6
1
20
12(2)1
L2a
7.
4.11.87
30.11.88
1
-
27
-
6
13
12(1)2b
L2a
-
6
14
12(1)2b
8.
1.12.88
7.5.90
1
5
7
1
5
7
12(2)1
L2a
9.
8.5.90
31.8.90
-
3
23
-
1
27
12(1)2b
L2a
-
1
26
12(1)2b
10.
1.9.90
21.3.96
5
6
21
5
6
21
12(2)1
L2a
11.
22.3.96
8.2.98
1
10
17
-
11
8
12(1)2b
L2a
-
11
9
12(1)2b
12.
9.2.98
1.9.02
4
6
23
4
6
23
12(2)1
L2a
13.
2.9.02
31.3.04
1
6
29
-
9
15
12(1)2b
L2a
-
9
14
12(1)2b
Zusammen
21
2
19
L2a
Überstellungsverlust gem. Art. V, BGBl 372/89
2
-
-
2
-
-
19
2
19
L2a2
Summe
25
10
6
6
7
17
Gesamtausmaß der dem Anstellungstag
voranzusetzenden Zeiten
19
2
19
Anstellungstag:
1.
4.
2004
Vorrückungsstichtag:
12.
1.
1985
Besoldungsrechtliche Stellung am: 1.4.2004
auf Grund des Vorrückungsstichtages
Verwendungsgruppe: L2a2
Gehaltsstufe: 10
nächste Vorrückung: 1.1.2005
Stichtag für das Dienstjubiläum: 27.3.1985
4./
Gegen diesen Bescheid hat Frau VOL H fristgerecht Berufung erhoben. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie durch den Diensttausch - entgegen anders lautender Zusagen - in mehrfacher Hinsicht benachteiligt worden wäre. Ihr wäre versichert worden, dass keine Änderung in der Gehaltsstufe eintreten würde. Die Rückstufung in die Gehaltsstufe 10 würde einen spürbaren finanziellen Verlust bedeuten. Zudem würden ihr aufgrund der Rückstufung bei der Pensionierung bei der Berechnung des Ruhegenusses beitragsstarke Monate fehlen. Das Vorgehen würde dem Grundsatz der Gleichstellung widersprechen.
5./
Gemäß § 7 Abs. 2 Bgld. LDHG entscheidet die Landesregierung über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates, die dieser in Angelegenheiten der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Pflichtschullehrer erlässt.
Gemäß § 1 DVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern nicht gemäß § 66 Abs. 2 AVG eine ergänzende Sachverhaltsermittlung durch die Behörde I. Instanz erforderlich ist oder die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihrer Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6./
Die Burgenländische Landesregierung als Berufungsbehörde hat erwogen:
6.1. Festsetzung des Vorrückungsstichtages:
Gemäß § 12 Abs. 9 GehG ist der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. Gemäß § 3 LDG 1984 ist die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen iVm § 20 2. Satz LDG (siehe unter 6.2) ergibt sich, dass mit dem Wechsel des Dienstgebers (in concreto vom Land Niederösterreich zum Land Burgenland) und der damit erforderlichen neuerlichen Ernennung, der Landesschulrat für Burgenland auch gleichzeitig verpflichtet war, den für den Dienstrang und die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Vorrückungsstichtag neu festzusetzen.
§ 12 Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, i.d.g.F., lautet auszugsweise:
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1.
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2.
sonstige Zeiten,
a)
die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b)
die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
Zunächst ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid der gesamte Zeitraum - beginnend mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres der Berufungswerberin bis zur Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land Burgenland - lückenlos erfasst wurde. Dieser Zeitraum (Schul-, Ausbildungs-, Dienst- und Karenzzeiten) wurde vom Landesschulrat für Burgenland anlässlich der Ernennung in den Personalstand der Burgenländischen Landeslehrer gemäß § 12 iVm § 113 Abs. 5 GehG i.d.g.F. wie folgt bewertet:
Die Zeit zwischen dem 18. Geburtstag der Berufungswerberin (XX.X.1978) und der Reifeprüfung (XX.X.1978) wurde gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 6 GehG zur Gänze berücksichtigt.
Die Zeit bis zur Lehramtsprüfung an der Pädagogischen Akademie war gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 7 GehG für die dem Tag der Anstellung voranzusetzende Zeit ebenfalls zur Gänze zu berücksichtigen.
Hier wurde bei der Berechnung aus Vereinfachungsgründen gleich der im § 12a Abs. 2 iVm Abs. 4 GehG normierte Überstellungsverlust von zwei Jahren berücksichtigt.
Dieser Überstellungsverlust ergibt sich daraus, dass mit der erstmaligen Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einem Land (in concreto Land Niederösterreich) die Überstellung von der Verwendungsgruppe B (Einstufung nach Absolvierung der Reifeprüfung) in die höhere Verwendungsgruppe l2a1 (nach dem abgeschlossenen Studium an der Pädagogischen Akademie) erfolgte.
Dieser Überstellungsverlust von zwei Jahren wurde in der gegenständlichen Berechnung des Vorrückungsstichtages insofern in Abzug gebracht, als dieser bei der Position Nr. 2. 'Zeiten an der Pädagogischen Akademie' in der Rubrik 'nicht berücksichtigt' im Ausmaß von 2 Jahren ausgewiesen wird.
Außerdem wurde bei der Ermittlung noch ein Überstellungsverlust von weiteren 2 Jahren gemäß Artikel V des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 372/89, berücksichtigt. Dieser Überstellungsverlust resultiert daraus, dass im Jahr 1992 (aufgrund einer Verordnung des Bundes) eine Überstellung der Bezüge der Berufungswerberin von der Verwendungsgruppe L2a1 in die nächsthöhere Verwendungsgruppe L2a2 vorgenommen wurde.
Insgesamt ergibt sich daher - wie im Ermittlungsblatt ausgewiesen - ein Überstellungsverlust von 4 Jahren. 2 Jahre davon wurden - wie oben bereits ausgeführt - bei den 'nicht berücksichtigten Zeiten' ausgewiesen. Die übrigen 2 Jahre wurden von der Summe der zu berücksichtigenden Gesamtzeit im Ausmaß von 21 Jahren 2 Monaten und 19 Tagen in Abzug gebracht.
Die Zeit als Erzieherin bei der Institution 'Mater Salvatores' wurde - ebenso wie die Zeit vom 1.9.1981 bis 13.9.1981 - gemäß § 113 Abs. 5 GehG i.d.g.F. iVm § 12 Abs. 1 lit b) GehG in der bis zum Ablauf des 30.4.1995 geltenden Fassung als 'sonstige Zeit' zur Hälfte angerechnet.
Die Zeiten, in denen sich die Berufungswerberin gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 auf Karenzurlaub befunden hat, sind ebenfalls als 'sonstige Zeiten' im Sinne des § 113 Abs. 5 GehG i. d.g.F. iVm § 12 Abs. 1 lit b) GehG in der bis zum Ablauf des 30.4.1995 geltenden Fassung zu qualifizieren und wurden zur Hälfte angerechnet.
Die restliche Zeit stand die Berufungswerberin in aufrechter Verwendung und wurde daher diese Zeit zur Gänze berücksichtigt, ebenso jene Zeiten, in denen sie sich gemäß § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, i.d.j.g.F., im Mutterschutz befunden hat. Eine gesonderte Ausweisung dieser Zeiten ist daher nicht erfolgt.
Das Gesamtausmaß der dem Anstellungstag beim Land Burgenland (1.4.2004) vorangesetzten Zeiten von 19 Jahren, 2 Monaten und 19 Tagen wurde vom Landesschulrat für Burgenland richtig berechnet. Als Vorrückungsstichtag ergibt sich somit der 12.1.1985.
6.2. 'Rückstufung' in der Gehaltsstufe:
Die relevante Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, i.d.g.F., lautet auszugsweise:
§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
(3) ........