Index
34 MonopoleNorm
GewO 1973;Rechtssatz
Bei einer GmbH ist für den im GlückspielG geregelten Sachbereich der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984170112.X02Im RIS seit
03.05.2001