RS Vwgh 1988/12/22 84/17/0112

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Veröffentlicht am 22.12.1988
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973;
GSpG 1962;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer GmbH ist für den im GlückspielG geregelten Sachbereich der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984170112.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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