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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Wird eine gültige Aufrechnungserklärung abgegeben, so wird die Kompensation als in jenem Zeitpunkt eingetreten angesehen, in dem Forderung und Gegenforderung einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergestanden sind (Hinweis Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts 8.Aufl. I, S 267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170126.X04Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009