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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens kann dem Organ eines Abgabepflichtigen nicht gemacht werden, sofern sich das Organ nur mit der von einer Person seiner Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider der beiden Rechtsauffassungen eingehend auseinandergesetzt hat, darnach bei ihm an die Richtigkeit der Anschauung seines Rechtsfreundes weder ernstliche Zweifel auftauchen noch solche bei ihm in Anbetracht der von ihm zu präsentierenden Kenntnisse auftauchen mußten (Hinweis E 15.4.1983, 82/17/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1983170136.X03Im RIS seit
22.12.1988