Beschwerden eines unter Sachwalterschaft stehenden und somit einem nach früherer Rechtslage beschränkt Entmündigten Gleichstehenden sind, wenn sie vom Sachwalter nicht genehmigt wurden, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Hinweis auf B 14.5.1970, 0176/70, VwSlg 7793 A/1970).