RS Vwgh 1989/1/11 88/01/0188

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
AVG §63 Abs4;
B-VG Art8;
VolksgruppenG 1976 §16 idF 1976/575;

Rechtssatz

Ist die Muttersprache eines Fremden nicht Deutsch, so berechtigt der Umstand, dass der Fremde sich im normalen Leben hinreichend verständigen kann, nicht zu dem Schluss, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche Ausdrücke wie "Rechtsmittelverzicht", "schriftliche Bescheidausfertigung" und "Einbringung einer Berufung" zu verstehen und die Auswirkungen insbesondere eines Rechtsmittelverzichtes auf seine künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010188.X02

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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