RS VwGH Erkenntnis 1989/01/11 88/01/0187

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Rechtssatz

Durch § 39 a AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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