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ForstrechtNorm
ForstG 1975 §60 Abs1Rechtssatz
Die Verbreiterung eines bestehenden Forstweges von 4 m Breite auf eine Breite von 7,5 m, obwohl zur Erschließung des Waldes eine Fahrbahnbreite von max. 4 m ausreichend ist, ist als "Errichten" iSd § 60 Abs 1 ForstG anzusehen. Eine Interessenabwägung ist in einem derartigen Fall nicht vorzunehmen. Nach § 60 Abs 1 ForstG kommt es auch auf die Erheblichkeit der Inanspruchnahme von Waldboden nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987100132.X02Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020