RS Vwgh 1989/1/16 87/10/0132

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Forstrecht
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §60 Abs1

Rechtssatz

Die Verbreiterung eines bestehenden Forstweges von 4 m Breite auf eine Breite von 7,5 m, obwohl zur Erschließung des Waldes eine Fahrbahnbreite von max. 4 m ausreichend ist, ist als "Errichten" iSd § 60 Abs 1 ForstG anzusehen. Eine Interessenabwägung ist in einem derartigen Fall nicht vorzunehmen. Nach § 60 Abs 1 ForstG kommt es auch auf die Erheblichkeit der Inanspruchnahme von Waldboden nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987100132.X02

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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