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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0005 E 15. Juni 1987 RS 2Stammrechtssatz
Voraussetzung für eine Partiestellung gem § 8 AVG ist, dass das Recht, von welchem die Parteistellung abgeleitet wird, bereits zusteht. Allfällige zukünftige - noch gar nicht feststehende - Rechte vermögen eine Parteistellung nicht zu bewirken.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100106.X02Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010