RS Vwgh 1989/1/16 88/10/0106

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0005 E 15. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für eine Partiestellung gem § 8 AVG ist, dass das Recht, von welchem die Parteistellung abgeleitet wird, bereits zusteht. Allfällige zukünftige - noch gar nicht feststehende - Rechte vermögen eine Parteistellung nicht zu bewirken.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100106.X02

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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