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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs10 idF 1988/288;Rechtssatz
Nach § 57 Abs 10 des GehG 1956 hat nur derjenige Anspruch auf eine Leiterzulage, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Leiter einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt war. Vorher bestand der Anspruch nach § 57 GehG 1956 nur, solange er tatsächlich seine Leiterfunktion erfüllt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120153.X01Im RIS seit
08.03.2007