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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einwendung, die Herausnahme der "Bundesbahnparzellen" aus der Unterschutzstellung sei unverständlich, da gerade diese Parzellen des Ennsflusses das Kernstück der Kataraktstrecke darstellten, zeigt kein die Parteistellung der bf Partei(die nicht Eigentümer des von der Naturdenkmalerklärung erfassten Objekts ist) vermittelndes Betroffensein in ihrer Rechtssphäre auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100106.X06Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010