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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist gem § 66 Abs 4 AVG berechtigt, die Tatzeit von 11.17 Uhr bis 11.25 Uhr" auf "11.25 Uhr und unmittelbar danach" zu berichtigen, wenn sich die von der Beh I. Instanz herangezogene Tatzeit nur auf die Dauer der durch das vorschriftswidrige Abstellen des Kfz des Besch verursachten Betriebsunterbrechung der Straßenbahn bezog, das vorliegend inkriminierte Verhalten laut Anzeige - sie war nach der Begründung des Straferkenntnisses für die Erstbeh u. a. maßgebend - jedoch, erst einsetzte, als der Besch "unmittelbar nachdem der Straßenbahnzug seine Fahrt fortgesetzt hatte" zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche Angaben Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987100093.X05Im RIS seit
05.05.2006