RS Vwgh 1989/1/16 87/10/0093

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist gem § 66 Abs 4 AVG berechtigt, die Tatzeit von 11.17 Uhr bis 11.25 Uhr" auf "11.25 Uhr und unmittelbar danach" zu berichtigen, wenn sich die von der Beh I. Instanz herangezogene Tatzeit nur auf die Dauer der durch das vorschriftswidrige Abstellen des Kfz des Besch verursachten Betriebsunterbrechung der Straßenbahn bezog, das vorliegend inkriminierte Verhalten laut Anzeige - sie war nach der Begründung des Straferkenntnisses für die Erstbeh u. a. maßgebend - jedoch, erst einsetzte, als der Besch "unmittelbar nachdem der Straßenbahnzug seine Fahrt fortgesetzt hatte" zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche Angaben Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987100093.X05

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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