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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0262 E 10. März 1987 RS 4Stammrechtssatz
Führt die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz - unrichtigerweise - in der Begründung des Strafbescheides weder mildernde noch erschwerende Umstände an, so ist die Behörde zweiter Instanz gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt, diese unrichtige Begründung durch Gegenüberstellen mehrerer Erschwerunsgründe mehreren Milderungsgründen zu korrigieren; es liegt kein Ermessensmissbrauch hinsichtlich der Straffrage vor.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100160.X03Im RIS seit
16.01.1989