RS Vwgh 1989/1/16 88/10/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0262 E 10. März 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Führt die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz - unrichtigerweise - in der Begründung des Strafbescheides weder mildernde noch erschwerende Umstände an, so ist die Behörde zweiter Instanz gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt, diese unrichtige Begründung durch Gegenüberstellen mehrerer Erschwerunsgründe mehreren Milderungsgründen zu korrigieren; es liegt kein Ermessensmissbrauch hinsichtlich der Straffrage vor.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100160.X03

Im RIS seit

16.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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