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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §34 Abs3;Rechtssatz
Die Überlegung der Beh, die sich lediglich darauf stützt, dass der Beamte sein Eigenheim erst 1971 als Neubau bezogen habe und dass seine Ehefrau beim Standesamt E in der Buchhaltung beschäftigt sei, reicht aber für die Schlussfolgerung nicht aus, der Beamte sei um eine Wohnung am Dienstort nicht ernstlich bemüht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120167.X02Im RIS seit
27.02.2007