RS Vwgh 1989/1/16 88/10/0205

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Index

L70507 Schischule Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
SchischulG Tir 1981 §10 Abs1;
SchischulG Tir 1981 §6;
SchischulG Tir 1981 §7 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Seit der Aufhebung der Bestimmungen des Tir SchischulG LGBl 1981/3 über das Schischulgebiet und den Bedarf nach einer Schischule in einem solchen Gebiet durch den VfGH (Kundmachung LGBl 1988/18) besteht kein rechtliches Hindernis für die Erteilung einer inhaltlich gleichen Bewilligung an einen anderen Bewerber bzw. Mitbewerber. Dem Inhaber einer Schischulbewilligung kommt daher nur ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse daran zu, dass ein anderer keine Bewilligung erhält. Ihm fehlt daher auch die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Bewilligung (hier: angefochten wurde ein Ersatzbescheid nach einer Bescheidaufhebung des VfGH auf Grund seines E 12.3.1988, G 84/88 u. a.).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100205.X02

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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