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L70507 Schischule TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Seit der Aufhebung der Bestimmungen des Tir SchischulG LGBl 1981/3 über das Schischulgebiet und den Bedarf nach einer Schischule in einem solchen Gebiet durch den VfGH (Kundmachung LGBl 1988/18) besteht kein rechtliches Hindernis für die Erteilung einer inhaltlich gleichen Bewilligung an einen anderen Bewerber bzw. Mitbewerber. Dem Inhaber einer Schischulbewilligung kommt daher nur ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse daran zu, dass ein anderer keine Bewilligung erhält. Ihm fehlt daher auch die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Bewilligung (hier: angefochten wurde ein Ersatzbescheid nach einer Bescheidaufhebung des VfGH auf Grund seines E 12.3.1988, G 84/88 u. a.).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100205.X02Im RIS seit
07.02.2007