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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Für die Frage der Anrechnung von Zeiten gem § 12 Abs 3 GehG 1956 ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Verwendung als Vertragsbediensteter gleichfalls als Ursache für den Verwendungserfolg anzusehen ist und die Bedeutung der weiter zurückliegenden Ursachen derart verringert, dass keine BESONDERE Bedeutung dieser Tätigkeiten für die erfolgreiche Verwendung des Beamten mehr vorliegt (Hinweis auf E 2.6.1977, 0459/77). (hier:
bereits als VB Leiter der Schreibabteilung keine Vollanrechnung früherer Tätigkeit bei einem Notar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120220.X01Im RIS seit
28.02.2007Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010