RS Vwgh 1989/1/16 87/10/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0572/68 E 10. September 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Der Sachverhalt in einem Verwaltungsstrafverfahren kann dann nicht durch die Zeugenaussage eines Sicherheitswachebeamten als genügend festgestellt angenommen werden, wenn der Beschuldigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Beamten geäußert und dies auch begründet hat. Die Behörde kann daher nicht die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachten Beweismittel als entbehrlich ablehnen.

Schlagworte

Beweise Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987100093.X02

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten