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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den ihm im - bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossenen - Verfahren über seinen Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage zustehenden Verfahrensrechten vermag jemand, der nicht Eigentümer der von der Naturdenkmalerklärung erfassten Kataraktstrecke der Enns ist, Parteistellung im Verfahren über die Naturdenkmalerklärung nicht abzuleiten, weil es sich dabei nicht um materielle Rechte handelt, die durch die Erklärung zum Naturdenkmal berührt werden könnten.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100106.X03Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010