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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wir mit dem angefochtenen Bescheid das Bestehen eines Anspruches dem Grunde nach verneint, sodass Feststellungen über die Höhe des Anspruches entbehrlich waren, kann der Umstand, dass die für die Zulagenhöhe maßgeblichen Umstände nicht ermittelt und festgestellt wurden, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht darstellen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120153.X02Im RIS seit
08.03.2007