RS Vwgh 1989/1/16 88/12/0153

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wir mit dem angefochtenen Bescheid das Bestehen eines Anspruches dem Grunde nach verneint, sodass Feststellungen über die Höhe des Anspruches entbehrlich waren, kann der Umstand, dass die für die Zulagenhöhe maßgeblichen Umstände nicht ermittelt und festgestellt wurden, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht darstellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120153.X02

Im RIS seit

08.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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