RS Vwgh 1989/1/16 88/10/0106

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §10 Abs1 litb;
NatSchG Stmk 1976 §12;

Rechtssatz

Die Einwendung, die Naturdenkmalerklärung stelle sich als eine vom Gesetz nicht vorgesehene Kumulierung von Schutzmaßnahmen für den betroffenen Bereich dar, weil dieser bereits durch die Erklärung zum Naturschutzgebiet (Verordnung der Stmk LReg vom 8.7.1958, LGBl 56) geschützt sei, zeigt kein die Parteistellung der bf Partei(die nicht Eigentümer des von der Naturdenkmalerklärung erfassten Objekts ist) vermittelndes Betroffensein in ihrer Rechtssphäre auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100106.X05

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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