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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einwendung, die Naturdenkmalerklärung stelle sich als eine vom Gesetz nicht vorgesehene Kumulierung von Schutzmaßnahmen für den betroffenen Bereich dar, weil dieser bereits durch die Erklärung zum Naturschutzgebiet (Verordnung der Stmk LReg vom 8.7.1958, LGBl 56) geschützt sei, zeigt kein die Parteistellung der bf Partei(die nicht Eigentümer des von der Naturdenkmalerklärung erfassten Objekts ist) vermittelndes Betroffensein in ihrer Rechtssphäre auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100106.X05Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010