RS Vwgh 1989/1/17 88/07/0117

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 122 Abs 1 WRG setzt auf Grund des notwendigen Zusammenhanges zwischen einer der vorläufigen Gefahrenabwehr dienenden Maßnahme und einer künftigen endgültigen Maßnahme iSd § 138 Abs 1 WRG (Hinweis auf E 31.5.1978, 0009/78, VwSlg 9575 A/1978) Parteistellung des Antragstellers zu dem die endgültige Maßnahme betreffenden Verfahren voraus (Hinweis auf E 20.9.1974, 0487/74). Der bezeichnete Zusammenhang zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung besteht insofern, als ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren betreffend die Abänderung einer Teichanlage mit einer Versagung der beantragten Bewilligung beendet und im Anschluss daran ein auf § 138 Abs 1 WRG gestützter wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der tatsächlich bereits vorgenommenen Änderungen (Erweiterung) der Teichanlage erteilt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070117.X01

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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