RS Vwgh 1989/1/17 88/11/0262

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Es liegt keine Nachholung der versäumten Handlung iSd § 46 Abs 3 zweiter Satz VwGG vor, wenn zwar eine dritte Beschwerdeausfertigung, nunmehr versehen mit dem Handzeichen eines Rechtsanwaltes, vorgelegt wird, ohne dass jedoch die dazugehörige Stampiglie, aus der ersichtlich wäre, um welchen Rechtsanwalt es sich handelt, aufscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110262.X01

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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