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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Es liegt keine Nachholung der versäumten Handlung iSd § 46 Abs 3 zweiter Satz VwGG vor, wenn zwar eine dritte Beschwerdeausfertigung, nunmehr versehen mit dem Handzeichen eines Rechtsanwaltes, vorgelegt wird, ohne dass jedoch die dazugehörige Stampiglie, aus der ersichtlich wäre, um welchen Rechtsanwalt es sich handelt, aufscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110262.X01Im RIS seit
20.02.2007