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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag (hier für Plakattafeln) nach § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 ist nur dann zulässig, wenn durch ausreichende Gutachten geklärt wurde, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden konnte (hier: Störung des Ortsbildes nicht ausreichend bewiesen).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050198.X01Im RIS seit
03.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009