RS Vwgh 1989/1/17 88/05/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §89 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z8;

Rechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag (hier für Plakattafeln) nach § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 ist nur dann zulässig, wenn durch ausreichende Gutachten geklärt wurde, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden konnte (hier: Störung des Ortsbildes nicht ausreichend bewiesen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050198.X01

Im RIS seit

03.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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