RS Vwgh 1989/1/17 88/11/0261

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38
AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1 litc
KFG 1967 §74 Abs1
VStG §45 Abs1 litc

Rechtssatz

Begehrt jemand, dem die Lenkerberechtigung nach § 74 Abs 1 KFG entzogen wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 lit c AVG mit der Begründung, dass das gegen ihn wegen des Lenkens eines Kfz in alkoholisiertem Zustand eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach dem Rechtskräftigwerden des Entziehungsbescheides eingestellt worden sei, und erfolgt diese Einstellung nach § 45 Abs 1 lit c VStG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung, so ist über die Vorfrage, ob das Lenken des Kfz tatsächlich in alkoholisiertem Zustand erfolgt sei, gar keine Entscheidung getroffen worden. Nur wenn im Verwaltungsstrafverfahren dahin entschieden worden wäre, es sei als erwiesen anzunehmen, dass der Besch das betreffende Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wäre eine anders lautende Vorfragenentscheidung iSd § 69 Abs 1 lit c AVG vorgelegen (Hinweise auf E 20.2.1987, 87/11/0012, E VS 16.10.1987, 87/11/0008).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110261.X01

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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