Index
KFGNorm
AVG §38Rechtssatz
Begehrt jemand, dem die Lenkerberechtigung nach § 74 Abs 1 KFG entzogen wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 lit c AVG mit der Begründung, dass das gegen ihn wegen des Lenkens eines Kfz in alkoholisiertem Zustand eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach dem Rechtskräftigwerden des Entziehungsbescheides eingestellt worden sei, und erfolgt diese Einstellung nach § 45 Abs 1 lit c VStG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung, so ist über die Vorfrage, ob das Lenken des Kfz tatsächlich in alkoholisiertem Zustand erfolgt sei, gar keine Entscheidung getroffen worden. Nur wenn im Verwaltungsstrafverfahren dahin entschieden worden wäre, es sei als erwiesen anzunehmen, dass der Besch das betreffende Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wäre eine anders lautende Vorfragenentscheidung iSd § 69 Abs 1 lit c AVG vorgelegen (Hinweise auf E 20.2.1987, 87/11/0012, E VS 16.10.1987, 87/11/0008).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110261.X01Im RIS seit
24.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022