RS Vwgh 1989/1/17 88/07/0117

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §122 Abs1;

Rechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für die Gebrauchnahme vom Instrument der einstweiligen Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG ist das Vorliegen von "Gefahr in Verzug". Es muss demnach eine Situation gegeben sein, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (Hinweis auf E 31.5.1978, 0009/78, VwSlg 9575 A/1978). Ob die Abwehr der Gefahr so dringlich ist, dass ein sofortiges, d.h. ein die Durchführung eines (ordentlichen) Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr erlaubendes Einschreiten der Behörde geboten ist, bedarf der Beurteilung durch Sachverständige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070117.X02

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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