Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Wesentliche Voraussetzung für die Gebrauchnahme vom Instrument der einstweiligen Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG ist das Vorliegen von "Gefahr in Verzug". Es muss demnach eine Situation gegeben sein, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (Hinweis auf E 31.5.1978, 0009/78, VwSlg 9575 A/1978). Ob die Abwehr der Gefahr so dringlich ist, dass ein sofortiges, d.h. ein die Durchführung eines (ordentlichen) Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr erlaubendes Einschreiten der Behörde geboten ist, bedarf der Beurteilung durch Sachverständige.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070117.X02Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012