TE Vfgh Beschluss 2003/8/29 V73/03

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Veröffentlicht am 29.08.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag des L W, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt mit einer am 2. Juni 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingabe die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 8.Jänner 2003, ..., mit der ein Halte- und Parkverbot auf der Landesstraße L 6112 zwischen Strkm 4335 und 4405 auf beiden Straßenseiten angeordnet wurde.

Nach Einsicht in den Verordnungsakt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Verordnung unmittelbar und nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese dabei verletzt. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos; sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V73.2003

Dokumentnummer

JFT_09969171_03V00073_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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