RS Vwgh 1989/1/17 88/05/0134

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauRallg;
B-VG Art1;
B-VG Art18 Abs1;
ROG OÖ 1972 §16 Abs12;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

In einer freiheitlichen-demokratischen Rechtsordnung sind gesetzliche Beschränkungen (hier: der Baufreiheit) nicht einengend auszulegen. Wenn der Gesetzgeber daher nur bestimmte Betriebe im Betriebsbaugebiet als zulässig hätte ansehen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen, wie er dies etwa für Handelsbetriebe ab einer bestimmten Größe in § 16 Abs 12 OÖ ROG getan hat.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050134.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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