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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 278; FJ 1994/9, S 197;Rechtssatz
Eine Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlaßte geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt. Der widerrechtliche Bezug der geldwerten Vorteile schließt eine Betriebseinnahme nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140010.X03Im RIS seit
17.01.1989Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017