RS Vwgh 1989/1/17 88/14/0010

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 278; FJ 1994/9, S 197;

Rechtssatz

Eine Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlaßte geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt. Der widerrechtliche Bezug der geldwerten Vorteile schließt eine Betriebseinnahme nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140010.X03

Im RIS seit

17.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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