Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 246;Rechtssatz
Ein Universitätsstudium dient nun in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Gleiches gilt auch für ein Zweitstudium, es sei denn, dieses wäre mit dem abgeschlossenen Erststudium, auf Grund dessen ein Beruf ausgeübt wird, derart qualifiziert verflochten, daß dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse ermöglicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140025.X03Im RIS seit
17.01.1989