RS Vwgh 1989/1/17 86/14/0025

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 246;

Rechtssatz

Ein Universitätsstudium dient nun in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Gleiches gilt auch für ein Zweitstudium, es sei denn, dieses wäre mit dem abgeschlossenen Erststudium, auf Grund dessen ein Beruf ausgeübt wird, derart qualifiziert verflochten, daß dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140025.X03

Im RIS seit

17.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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