RS Vwgh 1989/1/17 88/14/0013

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 243;

Rechtssatz

Betr "Luxusmodellen" und Sportmodellen von PKW liegt der Gedanke zugrunde, daß teure oder sportliche PKW regelmäßig auch der Repräsentation dienen. Es kann daher bei Anschaffung teurer Pkw die Gestaltungsfreiheit des Abgabepflichtigen für den abgabenrechtlichen Bereich nicht ohne Schranken gelten. Vielmehr macht das Abzugsverbot des § 20 EStG bei Aufwendungen für Anschaffungen, mit denen auch ein Repräsentationsbedürfnis befriedigt werden kann, eine besonders sorgfältige Prüfung der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen erforderlich. Ergibt diese Prüfung, daß die Anschaffung und Erhaltung eines PKW nicht alleine nach wirtschaftlichen und technischen, sondern auch nach Gesichtspunkten der gesellschaftlichen Repräsentation erfolgte, ist der der Repräsentation zuzuordnende Teil der Aufwendungen nicht abzugsfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140013.X02

Im RIS seit

17.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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