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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §28 Abs1 impl;Rechtssatz
Nach § 42 Abs 4 lit a Tir FlVfLG ist eine Teilung - somit auch eine Sonderteilung - nur zulässig, wenn die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind. Das Gesetz verlangt also für eine Teilung, dass die Anteilsrechte, die an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen, ihrem Inhalt nach bereits rechtskräftig festliegen. Die Feststellung muss in abschließender Weise erfolgen. Sind die Anteilsrechte nicht ziffernmäßig bestimmt, so ist es erforderlich, dass sie sich zumindest aus den im Regelungsplan angeführten Nutzungsrechten der Anteilsberechtigten herleiten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070302.X01Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015